Der Zweck der Ergänzung von § 9 AnwT mit einem Absatz 2 ist nach dem Willen des Grossen Rates, bei der Entschädigung von Anwälten zu sparen, wo zulasten der Allgemeinheit erhebliche Kosten anfallen. Bei den Strafsachen sei dies in erster Linie bei den amtlichen Verteidigungen der Fall (Protokoll GR, S. 2249, Votum Andreas Glarner). Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren ist selten; sie kommt in der Praxis lediglich im Privatstrafverfahren und bei der Vertretung eines Zivilklägers zur Anwendung (§ 60 StPO), so dass die finanziellen Auswirkungen von absolut untergeordneter Bedeutung sind.