Die Frage der Entschädigung der Zivilkläger im Strafprozess wurde nicht behandelt. Unter diesen Umständen führt die grammatikalische und systematische Auslegung von § 9 Abs. 2 AnwT nicht zu den vom Gesetzgeber sachlich gewollten Folgen. ccc) Auch die teleologische Auslegung legt ein vom Wortlaut abweichendes Ergebnis nahe. Diese stellt auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 120). Der Zweck der Ergänzung von § 9 AnwT mit einem Absatz 2 ist nach dem Willen des Grossen Rates, bei der Entschädigung von Anwälten zu sparen, wo zulasten der Allgemeinheit erhebliche Kosten anfallen.