stimmung erfordere (Protokoll GR, S. 2248, Votum Andreas Glarner). Aus der Begründung zu diesem Antrag und den anschliessenden Voten ergibt sich, dass im Grossen Rat die Unterschiede zwischen amtlicher Verteidigung und unentgeltlicher Rechtsvertretung in Strafverfahren nicht gegenwärtig waren. Auch die im Antrag verlangte Streichung des Klammereinschubes (betreffend Verbeiständung der Zivilkläger im Strafprozess) ging in den Beratungen vollkommen unter.