maximalen Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 280.-- beantragt (Protokoll des Grossen Rates vom 26. August 2003 [Protokoll GR], S. 2238 f., Votum Kurt Emmenegger). Der Absatz 2 von § 9 AnwT hat seinen Ursprung in einem Antrag, der im Plenum des Grossen Rates eingebracht wurde, nachdem dieser eine Revision von § 9 AnwT nach den Anträgen der Regierung und der Justizkommission abgelehnt hatte. Der Beschluss zur Ablehnung der Revision von § 9 AnwT war ein nachvollziehbarer Entscheid, denn der Grosse Rat hatte zuvor einen Systemwechsel bei der Entschädigung in Verwaltungssachen (nach Aufwand statt wie bisher nach Streitwert; vgl. § 5 AnwT) abgelehnt.