§ 125 ZPO). Vor diesem Hintergrund bezieht sich § 9 Abs. 2 AnwT nach seinem Wortlaut und der systematischen Stellung ausschliesslich auf die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren, während sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wie bis anhin auf § 9 Abs. 1 AnwT stützt. bbb) Der Regierungsrat wollte mit seinen Anträgen zur Revision des Anwaltstarifs den Stundentarif für verwaltungsrechtliche und versicherungsgerichtliche Streitigkeiten einführen. Als Stundenansatz sollte dieselbe Regelung gelten wie in Strafsachen (Botschaft des Regierungsrats vom 26. März 2003, S. 3 f. und 8). Die Justizkommission hat zu diesem Antrag der Regierung eine Erhöhung des