Im Strafverfahren gibt es die Institute "amtliche Verteidigung" und "unentgeltliche Rechtspflege". Diese haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die amtliche Verteidigung wird in §§ 58 f. StPO geregelt und ihre Anwendung bestimmt sich ausschliesslich nach strafrechtlichen sowie strafprozessualen Gesichtspunkten, wie Strafandrohung, beantragte Strafe, Untersuchungshaft etc. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Strafverfahren hängt demgegenüber davon ab, ob der Gesuchsteller von der Sache her einen solchen Vertreter benötigt und insbesondere ob ihm für dessen Bezahlung die erforderlichen Mittel fehlen (§ 60 StPO i.V.m. § 125 ZPO).