108 Ia 80 mit Hinweisen). aaa) § 9 Abs. 2 AnwT regelt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung und aufgrund der systematischen Stellung unter dem Titel "C. Entschädigung in Strafsachen" die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafverfahren. § 9 Abs. 1 AnwT blieb bei der Revision des § 9 AnwT unverändert und bestimmt, dass in Strafsachen (inkl. die Verbeiständung des Zivilklägers) der Stundenansatz nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 185.-- bis Fr. 250.-- beträgt. 104 Verwaltungsgericht 2004