überall dort ausgeschlossen, wo die Rechtssätze nicht von Verwaltungsbehörden, sondern von zivil- oder strafrichterlichen Behörden oder von Verwaltungsbehörden, jedoch nicht unter Begründung eines Verwaltungsrechtspflegeverhältnisses angewandt werden; zudem darf das Verwaltungsgericht nicht aufgrund von § 60 VRPG zuständig sein (AGVE 1996, S. 155 f.). d) Zu prüfen ist daher, welche Behörden § 9 Abs. 2 AnwT anwenden und inwieweit bei der Rechtsanwendung dieser Bestimmung durch Verwaltungsbehörden ein Verwaltungsrechtspflegeverhältnis im Sinne von § 68 VRPG begründet wird. Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorerst der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 AnwT festzulegen;