Insbesondere die damit verbundene Einmischung in die Belange des Zivilund Strafrichters lag ausserhalb der vom Gesetzgeber angestrebten Verwaltungsgerichtsbarkeit (AGVE 1971, S. 362 mit Hinweis). Diese Auffassung überzeugt, zumal der erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts unter Mitwirkung des Gesetzesredaktors erging und für die Authentizität des gesetzgeberischen Willens Gewähr bietet. bb) Gründe für eine Praxisänderung werden von den Antragstellern nicht geltend gemacht. cc) Die von den Zivil- oder Strafgerichten ausgeübte Justizverwaltung stützt sich auf Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts (siehe vorne Erw.