O., S. 49 mit Hinweisen). Wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 1971 ausgeführt, bestand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, neben der den Zi- vil- und Strafgerichten obliegenden inzidenten Normenkontrolle (§ 95 Abs. 2 KV) und dem zivil- und strafrechtlichen Rechtsschutz zusätzlich die verwaltungsrechtlichen Normen, welche durch ein Zivil- oder Strafgericht angewendet werden, einer Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu unterstellen. Insbesondere die damit verbundene Einmischung in die Belange des Zivilund Strafrichters lag ausserhalb der vom Gesetzgeber angestrebten Verwaltungsgerichtsbarkeit (AGVE 1971, S. 362 mit Hinweis).