zen zuständig wäre, deren Anwendung und inzidente Überprüfung nicht durch eine Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Verwaltungsgericht explizit nicht (dem Obergericht übergeordnetes) Verfassungsgericht sein (vgl. Materialien zum VRPG, Protokoll der Expertenkommission vom 10. Dezember 1966, S. 6). Diese Beschränkung soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht Entscheide in Sachbereichen präjudiziert, für deren Beurteilung andere (kantonale) Gerichte (Zivil-, Straf- und Versicherungsgerichte) ausschliesslich zuständig sind.