Der Gesetzeswortlaut von § 68 VRPG spricht zwar nicht für diese Auslegung, sondern umfasst alle Rechtssätze verwaltungsrechtlicher Natur. Gegen eine weite Auslegung spricht indessen, dass das Verwaltungsgericht zur prinzipalen Überprüfung von Rechtssät- 102 Verwaltungsgericht 2004