Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass § 9 Abs. 2 AnwT eine Vorschrift verwaltungsrechtlicher Natur ist. c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bestimmt sich die Zuständigkeit in der prinzipalen Normenkontrolle im Weiteren danach, ob die Norm hauptfrageweise (nicht als Vorfrage) von Verwaltungsbehörden anzuwenden ist (AGVE 1996, S. 154; 1971, S. 359 ff.). Der Gesetzeswortlaut von § 68 VRPG spricht zwar nicht für diese Auslegung, sondern umfasst alle Rechtssätze verwaltungsrechtlicher Natur.