In Absatz 2 dieser Bestimmung wird der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung pauschal geregelt. Die Festsetzung der Entschädigung in Anwendung dieser Bestimmung erfolgt im Einzelfall durch die letzte kantonale Instanz (§ 12 Abs. 1 AnwT). Die Rechtsanwendung ist daher eine Justizverwaltungssache, die der anwendenden Behörde zusätzlich zur Rechtsprechung obliegt. cc) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass § 9 Abs. 2 AnwT eine Vorschrift verwaltungsrechtlicher Natur ist.