O., § 68 N 51). bb) Der Anwaltstarif regelt die Entschädigung des Anwalts für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 1 AnwT). Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist ausschliesslich der Anwaltstarif massgebend und zwingend (§ 39 Abs. 2 AnwG; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N 13). § 9 AnwT regelt die Bemessung der Entschädigung in Strafsachen (Titel "C"; Marginale zu § 9 AnwT). In Absatz 2 dieser Bestimmung wird der Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung pauschal geregelt.