Die Justizverwaltung schafft die äusseren Grundlagen für die Justiztätigkeit der Gerichte (Wahlen, Besorgung des Kassenwesens, Aufsicht usw.). Nach dem Grundsatz der Trennung der Gewalten würden die Geschäfte der Justizverwaltung in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen, sie können aber auch den Gerichten übertragen sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 87; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 40 f. mit Hinweisen). Das Kostenwesen ist teils Rechtsprechung, teils Justizverwaltung 2004 Normenkontrolle 101