a.M. 1988, S. 50 f. mit Hinweisen). Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur bestimmen somit Inhalt und Umfang der Verwaltungstätigkeit und legen die Rechte und Pflichten zwischen den Individuen und dem Gemeinwesen sowie den Rechtsschutz fest. Verwaltungsrechtlicher Natur im Sinne von § 68 VRPG sind also Normen mit einem verwaltungsrechtlichen Inhalt im weiten Sinn (so wohl auch Merker, a.a.O., § 68 N 48). Staatlichen Gerichten werden neben der Rechtsprechung oftmals auch Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltung übertragen. Die Justizverwaltung schafft die äusseren Grundlagen für die Justiztätigkeit der Gerichte (Wahlen, Besorgung des Kassenwesens, Aufsicht usw.).