rechtlicher Natur in ...") legt nahe, dass der einzelne Rechtssatz dieses Kriterium erfüllen muss, nicht (nur) der Erlass an sich. Grundsätzlich irrelevant ist aber, wer die Bestimmung erlassen hat (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 68 N 48). aa) Schon der Begriff der Verwaltung ist zweideutig;