4. Nach § 68 VRPG können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfas- sungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden. a) Das Anfechtungsobjekt der Normenkontrolle ist zunächst nach formellen Kriterien auf Vorschriften "in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten" beschränkt. Beim Anwaltstarif handelt es sich um einen kantonalen, untergesetzlichen Erlass;