26 Normenkontrolle; § 9 Abs. 2 AnwT vom 26. August 2003; Begriff der "verwaltungsrechtlichen" Natur (§ 68 VRPG). - § 9 Abs. 2 AnwT regelt entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen (Erw. 4/d/aa). - § 9 Abs. 2 AnwT ist ein Norm mit verwaltungsrechtlicher Natur, indessen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren nicht gegeben, weil die Anwendung nicht durch Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG erfolgt (Erw. 4/d/bb-ee).