Die Kantone regeln die Form der Übernahme und die geschuldete Entschädigung der ergänzenden formellen Enteignung (BGE 114 Ib 178). Im Recht des Kantons Aargau ist der massgebliche Zeitpunkt nicht ausdrücklich festgelegt (vgl. § 140 Abs. 3 BauG i.V.m. § 134 ff. BauG). Als