Fraglich ist, ob dabei auf die Verhältnisse im Eingriffszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Entscheids der Schätzungskommission abzustellen ist. Die ergänzende formelle Enteignung (Zugrecht oder Heimschlagsrecht) ist im RPG nicht vorgesehen. Den Kantonen steht es frei, ein kantonales Zugrecht zu schaffen. Der Entschädigungsanspruch für die materielle Enteignung wird davon jedoch nicht berührt, er richtet sich nach Bundesrecht (Art. 5 Abs. 2 RPG; ...). Die Kantone regeln die Form der Übernahme und die geschuldete Entschädigung der ergänzenden formellen Enteignung (BGE 114 Ib 178).