} abgewiesen] mit weiteren Hinweisen). Demnach erfolgte die Sistierung des Einspracheverfahrens durch den Gemeinderat (Erw. 5.3.2.) zu Unrecht. Aus dem Vorgenannten ergibt sich somit, dass die Landwirtschaftliche Rekurskommission das Verfahren bezüglich des Antrages auf Neuzuteilungsänderung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die beantragte Änderung des Weges 20.10 bzw. 9 zu sistieren und bezüglich der beantragten Änderung des Weges 20.10 bzw. 9 das Verfahren an den Gemeinderat U. zu überweisen hat. (...) Schätzungskommission nach Baugesetz 2003 Enteignungsrecht 369