generelle Projekt und die direkt daraus abgeleiteten Bauprojekte entschieden sein muss, bevor die Landwirtschaftliche Rekurskommission über die Neuzuteilung entscheiden kann. Die Anlage einer zweckmässigen Erschliessung gehört zu den zentralen Zielsetzungen einer Güterregulierung. Über das zukünftige Wegnetz muss bereits zu Beginn des Unternehmens weitgehend Klarheit herrschen, bestimmt dieses doch wesentlich die Höhe des generellen Landabzugs und die Neuzuteilung (LKE 1986/85 vom 11. Juni 1987 i.S. F. gegen BVG W., S. 7 [die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde {...} abgewiesen] mit weiteren Hinweisen).