vgl. LKE GR.97.50003 vom 23. Februar 1998 i.S. J. gegen BVG B., S. 6; LKE GR.97.50002 vom 23. Februar 1998 i.S. V. gegen BVG B., S. 7). Gegen die Linienführung des Weges 20.10 bzw. 9 legte der Beschwerdeführer am 5. März 2002 beim Gemeinderat U. Einsprache ein. Nach der Einspracheverhandlung vom 27. August 2002 erteilte der Gemeinderat am 16. Dezember 2002 die Baubewilligung und entschied bezüglich der Einsprache von M., dass darüber erst beschlossen werden könne, wenn über die Einsprache gegen die Neuzuteilung rechtskräftig entschieden sei bzw. die Besitzesverhältnisse rechtskräftig geregelt seien; das Einspracheverfahren wurde also sistiert.