Ferner sind abziehbar die sog. Instandstellungskosten. Es sind dies Aufwendungen für die von Zeit zu Zeit und in grösseren Abständen erforderlichen Renovationen sowie für den gleichwertigen und gleichen Komfort bietenden Ersatz von unbrauchbar gewordenen Einrichtungen (Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt", Stand 1.1.1999, des Kantonalen Steueramtes, S. 10). Unterhaltskosten, die innert 5 Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft aufgewendet werden und den Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs erhöhen, gelten als Anlagekos-