auch hinter dieser Bestimmung steht offensichtlich das Beschleunigungsanliegen. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache auch funktionell zuständig. Steuerrekursgericht 2003 Kantonale Steuern 323 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG) vom 13. Dezember 1983