In Handelsregistersachen kommt es auf eine speditive Abwicklung der einzelnen Vorgänge an, und diesem Ziel würde eine Dazwischenschaltung des Regierungsrats entgegenwirken. Im Übrigen kann auch auf § 4 Satz 3 der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Revision der Titel 24-33 des Obligationenrechts (SAR 210.251) vom 23. Juli 1937 verwiesen werden, wonach eine Weiterziehung der Entscheide des Departements des Innern (in seiner Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt) an den Regierungsrat nicht zulässig ist; auch hinter dieser Bestimmung steht offensichtlich das Beschleunigungsanliegen.