werden in einem solchen Fall Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht (Art. 57 Abs. 1 und 4 HRegV), überweist der Registerführer, statt selber zu verfügen, die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde, die nach Prüfung der Verhältnisse - erstinstanzlich - entscheidet (Art. 58 Abs. 1 HRegV). In Handelsregistersachen kommt es auf eine speditive Abwicklung der einzelnen Vorgänge an, und diesem Ziel würde eine Dazwischenschaltung des Regierungsrats entgegenwirken.