an den Regierungsrat gegeben ist (§ 46 Abs. 2 lit. a VRPG). Diese Zuständigkeitsordnung derogiert nun allerdings Art. 3 Abs. 4bis HRegV, der folgendermassen lautet: "Ist die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche Instanz, so kann gegen deren Entscheid beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes, OG)." Wie der Regierungsrat zutreffend annimmt, gilt Art. 3 Abs. 4bis HRegV auch, wenn wie im vorliegenden Falle eine zwangsweise Eintragung gemäss Art. 57 HRegV zur Diskussion steht; werden in einem solchen Fall Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht (Art.