2003 Verwaltungsrechtspflege 319 83 Zuständigkeit Verwaltungsgericht. Aufschiebende Wirkung (§ 44 Abs. 1 VRPG). - Gegen die Sicherstellungsverfügung für Steuern kann Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. - Die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsmittel ist ausgeschlossen. vgl. AGVE 2003 38 125 84 Zuständigkeit (Handelsregistersache). - Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Handelsregister- sachen gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG (Erw. 1/a). - Gegen den Entscheid des Departements des Innern kann gestützt auf Art. 3 Abs. 4bis HRegV direkt das Verwaltungsgericht angerufen werden (Erw. 1/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2003 in Sa- chen A. gegen Departement des Innern. Aus den Erwägungen 1. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letzt- instanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Im vorliegenden Fall ist ein Anwendungsfall dieser Bestimmung gegeben. Gegen Entscheide und Verfügungen letzter Instanzen in Handelsregistersachen kann nämlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 HRegV). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mithin zu bejahen. b) Zu prüfen ist noch die funktionelle Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts. Wenn nämlich ein Departement wie im vorlie- genden Falle erstinstanzlich entscheidet, so gilt auch in Fällen, in denen letztinstanzlich ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht mög- lich ist, normalerweise die Regelung, dass zunächst die Beschwerde