Beim Streit, ob ein öffentliches Fusswegrecht besteht, haben die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, wobei das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren wegen der Überprüfungsbeschränkungen nicht genügt (VGE III/65 vom 18. Juli 1995 [BE.1994.00144] in Sachen Einwohnergemeinde H. u. Mitb., S. 5 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre; VGE III/10 vom 9. Februar 1999 [BE.1996.00030] in Sachen H., S. 5;