d der Delegationsverordnung vom 8. November 1982 (SAR 153.111) nicht enthalten (die Annahme des Baudepartements, der angefochtene Beschluss des Gemeinderats Oberkulm vom 16. September 2002 sei "in Anwendung der Baugesetzgebung, einschliesslich der Gemeindebauvorschriften" ergangen, trifft offensichtlich ebenfalls nicht zu). Die Frage kann aber offen bleiben, weil die Nichtbeachtung der funktionellen Zuständigkeit keinen schweren Verfahrensmangel darstellt, der die Nichtigkeit indizieren würde und deshalb von Amtes wegen zu korrigieren wäre (VGE III/113 vom 21. Juli 2000 [BE.1998.00100] in Sachen K., S. 7), und eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden ist. c)