konstitutiv wirkendem Eintrag im Grundbuch (Peter Liver, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Kommentar zum ZGB, Zürich 1968, Art. 731 N 2), sondern auf der Basis einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung erfolgt ist, deren Anmerkung im Grundbuch über eine Hinweisfunktion nicht hinausgeht (BGE 124 III 213 mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 27 ff.). Das Baudepartement hat seine sachliche Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Ein Fragezeichen ist lediglich zur funktionellen Zuständigkeit zu setzen, sind doch Streitig- 318 Verwaltungsgericht 2003