125 und 1906 ersatzweise benutzt wird, auch ein entsprechendes Recht zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführer verneinen dies und stellen gestützt darauf das Feststellungsbegehren, dass das öffentliche Fusswegrecht auf ihren Grundstücken "solange nicht ausgeübt werden kann, bis die laut Grundbuch gültige ursprüngliche Wegrechtsfläche wieder hergestellt ist". b) Feststellungen, die sich in dieser Weise auf einen als öffentlich behaupteten Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg und nicht durch das Zivilgericht zu erfolgen, wenn wie im vorliegenden Falle die Rechtsbegründung nicht dienstbarkeitsvertraglich (in Form einer Gemeindedienstbarkeit) und mit entsprechendem