316 Verwaltungsgericht 2003 bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Ver- treterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuwei- sung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantrag- ten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlun- gen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst beantragte Anwalt zu bezeichnen ist. ... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G. die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzei- tig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst ge- wählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechts- vertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen. 81 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren. vgl. AGVE 2003 40 131 82 Zuständigkeit (öffentlicher Fussweg). - Feststellungen, die sich auf einen im Grundbuch angemerkten öffent- lichen Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg zu erfolgen (Erw. 1/b). - Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2003 in Sachen G. und Mitb. gegen Baudepartement. 2003 Verwaltungsrechtspflege 317 Aus den Erwägungen 1. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein öffentli- cher Fussweg entlang der Wyna. Der Fussweg wurde am 16. Mai 1937 als Anmerkung auf der Parzelle Nr. 125 (später Parzellen Nrn. 125 und 1906) in das Grundbuch eingetragen. Sein Verlauf ist aus dem Situationsplan, der dem Grundbuchamt Kulm seinerzeit im Be- reinigungsverfahren als Teil des Sammelbelegs u.a. zur Anmerkung "Öffentlicher Fussweg laut Plan (östlich)" eingereicht worden ist, ersichtlich. Unbestritten ist, dass der Fussweg so, wie er im erwähn- ten Situationsplan sowie in sämtlichen neueren Situationsplänen gestrichelt eingezeichnet ist, heute nur noch teilweise besteht, weil sich der Lauf der Wyna seit der Begründung des öffentlichen Fuss- wegrechts im Bereich der beiden erwähnten Grundstücke schritt- weise in Richtung seiner linksufrigen Aussenkurve verschoben hat. Der Streit dreht sich nun um die Frage, ob dem Fussweg, wie er von der Öffentlichkeit derzeit auf den Parzellen Nrn. 125 und 1906 ersatzweise benutzt wird, auch ein entsprechendes Recht zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführer verneinen dies und stellen gestützt dar- auf das Feststellungsbegehren, dass das öffentliche Fusswegrecht auf ihren Grundstücken "solange nicht ausgeübt werden kann, bis die laut Grundbuch gültige ursprüngliche Wegrechtsfläche wieder herge- stellt ist". b) Feststellungen, die sich in dieser Weise auf einen als öffent- lich behaupteten Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg und nicht durch das Zivilgericht zu erfolgen, wenn wie im vorliegen- den Falle die Rechtsbegründung nicht dienstbarkeitsvertraglich (in Form einer Gemeindedienstbarkeit) und mit entsprechendem konstitutiv wirkendem Eintrag im Grundbuch (Peter Liver, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Kommentar zum ZGB, Zürich 1968, Art. 731 N 2), sondern auf der Basis einer verwaltungsrechtli- chen Vereinbarung erfolgt ist, deren Anmerkung im Grundbuch über eine Hinweisfunktion nicht hinausgeht (BGE 124 III 213 mit Hin- weisen; AGVE 1992, S. 27 ff.). Das Baudepartement hat seine sach- liche Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Ein Fragezeichen ist le- diglich zur funktionellen Zuständigkeit zu setzen, sind doch Streitig- 318 Verwaltungsgericht 2003 keiten um öffentliche Fusswege im Kompetenzkatalog von § 2 Abs. 1 lit. d der Delegationsverordnung vom 8. November 1982 (SAR 153.111) nicht enthalten (die Annahme des Baudepartements, der angefochtene Beschluss des Gemeinderats Oberkulm vom 16. September 2002 sei "in Anwendung der Baugesetzgebung, ein- schliesslich der Gemeindebauvorschriften" ergangen, trifft offen- sichtlich ebenfalls nicht zu). Die Frage kann aber offen bleiben, weil die Nichtbeachtung der funktionellen Zuständigkeit keinen schweren Verfahrensmangel darstellt, der die Nichtigkeit indizieren würde und deshalb von Amtes wegen zu korrigieren wäre (VGE III/113 vom 21. Juli 2000 [BE.1998.00100] in Sachen K., S. 7), und eine entspre- chende Rüge nicht erhoben worden ist. c) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztin- stanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Beim Streit, ob ein öffentliches Fuss- wegrecht besteht, haben die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Beur- teilung durch ein Gericht, wobei das staatsrechtliche Beschwerdever- fahren wegen der Überprüfungsbeschränkungen nicht genügt (VGE III/65 vom 18. Juli 1995 [BE.1994.00144] in Sachen Einwoh- nergemeinde H. u. Mitb., S. 5 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre; VGE III/10 vom 9. Februar 1999 [BE.1996.00030] in Sachen H., S. 5; siehe auch Michael Mer- ker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 52 N 9, 160). Die Sachzu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit ebenfalls gegeben. 2003 Verwaltungsrechtspflege 319 83 Zuständigkeit Verwaltungsgericht. Aufschiebende Wirkung (§ 44 Abs. 1 VRPG). - Gegen die Sicherstellungsverfügung für Steuern kann Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. - Die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsmittel ist ausgeschlossen. vgl. AGVE 2003 38 125 84 Zuständigkeit (Handelsregistersache). - Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Handelsregister- sachen gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG (Erw. 1/a). - Gegen den Entscheid des Departements des Innern kann gestützt auf Art. 3 Abs. 4bis HRegV direkt das Verwaltungsgericht angerufen werden (Erw. 1/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2003 in Sa- chen A. gegen Departement des Innern. Aus den Erwägungen 1. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letzt- instanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bei denen unmittelbar die Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Im vorliegenden Fall ist ein Anwendungsfall dieser Bestimmung gegeben. Gegen Entscheide und Verfügungen letzter Instanzen in Handelsregistersachen kann nämlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 HRegV). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mithin zu bejahen. b) Zu prüfen ist noch die funktionelle Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts. Wenn nämlich ein Departement wie im vorlie- genden Falle erstinstanzlich entscheidet, so gilt auch in Fällen, in denen letztinstanzlich ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht mög- lich ist, normalerweise die Regelung, dass zunächst die Beschwerde