2003 Verwaltungsrechtspflege 315 amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Besitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörsverletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungsgericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, geheilt werden. 79 Schadenersatz nach Submissionsdekret. - Das Verwaltungsgericht entscheidet über Schadenersatzbegehren gemäss § 38 SubmD als erste und einzige (kantonale) Instanz im Klageverfahren nach § 60 ff. VRPG. vgl. AGVE 2003 63 266