2003 Verwaltungsrechtspflege 315 amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Be- sitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörs- verletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungs- gericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, geheilt werden. 79 Schadenersatz nach Submissionsdekret. - Das Verwaltungsgericht entscheidet über Schadenersatzbegehren gemäss § 38 SubmD als erste und einzige (kantonale) Instanz im Klageverfahren nach § 60 ff. VRPG. vgl. AGVE 2003 63 266 80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel. - Ein Vertreterwechsel ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei durch ihr Handeln ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter wissentlich an der Ausübung seiner Aufgabe hindert. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L. Aus den Erwägungen b) aa) Bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trägt der Richter den Wünschen der Partei angemessen Rechnung (§ 130 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch gleichzeitig mit einer anwalt- lich verfassten Rechtsschrift eingereicht, so drängt es sich schon aus praktischen Gründen auf, wie beantragt diesen Anwalt als unentgelt- lichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Es wäre sachwidrig, einen anderen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen und zu fingie- ren, dieser habe die Rechtsschrift verfasst und sei dafür zu entschä- digen. Entsprechend dem ersten Gesuch ist somit Rechtsanwalt G. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 316 Verwaltungsgericht 2003 bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Ver- treterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuwei- sung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantrag- ten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlun- gen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst beantragte Anwalt zu bezeichnen ist. ... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G. die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzei- tig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst ge- wählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechts- vertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen. 81 Verständigung (Vergleich) im Steuerverfahren. vgl. AGVE 2003 40 131 82 Zuständigkeit (öffentlicher Fussweg). - Feststellungen, die sich auf einen im Grundbuch angemerkten öffent- lichen Fussweg beziehen, haben auf dem Verwaltungsweg zu erfolgen (Erw. 1/b). - Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Erw. 1/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2003 in Sachen G. und Mitb. gegen Baudepartement.