2003 Verwaltungsrechtspflege 315 amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Be- sitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörs- verletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungs- gericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, geheilt werden. 79 Schadenersatz nach Submissionsdekret. - Das Verwaltungsgericht entscheidet über Schadenersatzbegehren gemäss § 38 SubmD als erste und einzige (kantonale) Instanz im Klageverfahren nach § 60 ff. VRPG. vgl. AGVE 2003 63 266 80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel. - Ein Vertreterwechsel ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei durch ihr Handeln ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter wissentlich an der Ausübung seiner Aufgabe hindert. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L. Aus den Erwägungen b) aa) Bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trägt der Richter den Wünschen der Partei angemessen Rechnung (§ 130 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch gleichzeitig mit einer anwalt- lich verfassten Rechtsschrift eingereicht, so drängt es sich schon aus praktischen Gründen auf, wie beantragt diesen Anwalt als unentgelt- lichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Es wäre sachwidrig, einen anderen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen und zu fingie- ren, dieser habe die Rechtsschrift verfasst und sei dafür zu entschä- digen. Entsprechend dem ersten Gesuch ist somit Rechtsanwalt G. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.