Die ihr nicht zugestellten Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes dienten der Vorinstanz nicht als Entscheidungsgrundgrundlage. Zudem war die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Anfrage vom 20. Februar 2001 an das Gemeindesteuer- 2003 Verwaltungsrechtspflege 315 amt B. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zumindest im Besitz der Steuererklärung 1999/2000 ihres Ehemannes. Die Gehörsverletzung wiegt somit nicht schwer und konnte durch die Zustellung der Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes durch das Verwaltungsgericht, dem die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zukommt, geheilt werden.