Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich. Dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 f.; 126 V 132; vgl. zum Ganzen auch: AGVE 1997, S. 374; VGE IV/54 vom 23. Dezember 2002 [BE.2000.00270] in Sachen A.R. und Mitbeteiligte, S. 8, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen. Die ihr nicht zugestellten Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes dienten der Vorinstanz nicht als Entscheidungsgrundgrundlage.