Damit machte die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin letztlich zu Unrecht vom Verfahrensausgang abhängig und verletze damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 127 I 132 mit Hinweis). Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich.