O., S. 227). c) Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin nicht aus den in § 16 Abs. 1 VRPG genannten Gründen die Einsicht in die Steuerakten 1999/2000 des Ehemannes, sondern weil sie (an sich zutreffend) zum Schluss gekommen war, dass sich darin keine relevanten Unterlagen befänden, welche nicht auch in den Steuerakten der Beschwerdeführerin enthalten seien, und dass die Veranlagung des Ehemannes keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe. Damit machte die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin letztlich zu Unrecht vom Verfahrensausgang abhängig und verletze damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör.