Willy Huber, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, Diss. St. Gallen, 1980, S. 47). In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren beigezogen wurden, nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos; es müsse dem Betroffenen vielmehr selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (unpublizierter Bundesgerichtsentscheid vom 13. August 1996 i.S. E., zitiert bei Albertini, a.a.O., S. 227). c)