Die Einsicht in ein Aktenstück kann nach § 16 Abs. 1 VRPG mit Grundangabe verweigert werden, wenn dieses nur dem verwaltungsinternen Gebrauch dient, wie Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen (lit. a) oder wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind (lit. b). Nicht zulässig ist es indessen, den Anspruch von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen (AGVE 1990, S. 407). So ist es insbesondere unerheblich, ob das Aktenstück den Ausgang des Verfahrens tatsächlich beeinflusst; es genügt, dass es überhaupt geeignet ist, die Entscheidfindung zu beeinflussen (Albertini, a.a.O., S. 227;