den. b) Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 BV). Es soll den Verfahrensbeteiligten dazu verhelfen, von den einem Verfahren zu Grunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen (BGE 108 Ia 7; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 225). Das Recht auf Akteneinsicht während eines Verfahrens gilt nicht uneingeschränkt. Die Einsicht in ein Aktenstück kann nach § 16 Abs. 1 VRPG mit Grundangabe verweigert werden, wenn dieses nur dem verwaltungsinternen Gebrauch dient, wie Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen (lit.