Hierfür sind allein die Steuerakten 1999/00 des Ehemannes von Bedeutung, da die älteren Akten lediglich in die vorliegend nicht bedeutsamen Einkommens- und Vermögensverhältnisse weiter zurückliegender Jahre Einblick geben können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht dazu dienen, für die Beschwerdeführerin weitere Akten anzufordern, an denen sie in anderem Zusammenhang (Zwischenveranlagung; güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung) interessiert sein mag. Dies führt zur Abweisung des Beweisantrags der Beschwerdeführerin.