1. a) Im Sinne eines Beweisantrages verlangt die Beschwerdeführerin den Beizug sämtlicher Steuerakten ihres verstorbenen Ehemannes. b) Vom Steuerpflichtigen oder der Steuerbehörde angebotene, gesetzlich zulässige Beweise, die zur Feststellung erheblicher Tatsachen geeignet sind, müssen abgenommen werden (§ 133 Abs. 2 aStG). Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abnahme solcher Beweismittel ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Er besteht indessen nicht unbeschränkt, sondern unter der Voraussetzung, dass das beantragte Beweismittel geeignet ist, eine für die Veranlagung wesentliche Behauptung zu erhärten (AGVE 1991, S. 365 f.; 1983, S. 366 f.;