Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin behauptet, beim Baudepartement telefonisch eine Erläuterung der erwähnten Rechtsbelehrung eingeholt zu haben, was das Baudepartement nicht ausdrücklich bestreitet. Ob der Inhalt des Telefonats dem entsprach, was die Beschwerdeführerin behauptet, bleibt zwar offen, doch muss mangels einer entsprechenden Aktennotiz des Baudepartements davon ausgegangen werden, die Version der Beschwerdeführerin treffe zu. Auch an der Augenscheinsverhandlung vom 4. November 1999 wurde im Übrigen keine korrekte Belehrung erteilt. Die Beschwerdeführerin erweist sich somit auch in formeller Hinsicht als beschwert.