Das Baudepartement war unbestrittenermassen verpflichtet, sie über die verfahrensrechtliche Situation aufzuklären; es tat dies auch, aber unvollständig, wurde doch der Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Nichtbeteiligung (Ausschluss aus dem Rechtsmittelverfahren) unterlassen (siehe Merker, a.a.O., § 41 N 33). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin behauptet, beim Baudepartement telefonisch eine Erläuterung der erwähnten Rechtsbelehrung eingeholt zu haben, was das Baudepartement nicht ausdrücklich bestreitet.